Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma NEUEBANDE, Agentur für frische Kommunikation Stäbler, Steinsträßer GbR
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Begriffliche Definitionen der AGB ergeben sich aus den AGB selbst oder aus dem Rahmenvertrag.
- Regelungen aus dem Rahmenvertrag oder schriftliche Individualabreden gehen den AGB vor. Nicht geregelte Vertragsbestandteile sollen durch die AGB ergänzt werden. Sind mehrere Verträge oder AGB zwischen den Parteien geschlossen, so gelten diese AGB als maßgebliche und ersetzen entgegenstehende oder frühere AGB.
- Bei künftigen Verträgen zwischen der Agentur und dem Partner gelten diese AGB als vereinbart, auch ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme.
- Eine Erweiterung oder Änderung des Rahmenvertrages gilt unter Bezugnahme auf diesen Vertrag nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien und bedarf der Textform. Mündliche Nebenabreden gelten nicht ohne nachträgliche Genehmigung beider Parteien in Textform. Bei Streitigkeiten über Vertragsänderungen gilt im Zweifel dieser Rahmenvertrag.
§ 2 Konzeption, Präsentation & Umsetzung
- Die Parteien sind sich einig, dass die Agentur von der kreativen Entwicklung der Konzeption, Präsentation und Umsetzung des Projekts lebt. Der Partner verpflichtet sich daher die durch die Agentur vorgestellten Konzeptionen, Präsentationen und die Umsetzung des Projekts nicht durch Dritte zu nutzen, ausführen oder umsetzen zu lassen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur einzuholen.
- Erfüllungsort der Präsentation ist Sitz der Agentur. Auf gesonderte Anfrage und Kosten wird das Projekt am Ort nach Wahl des Partners präsentiert.
§ 3 Gestaltungsfreiheit & Ablauf
- Die Ausführung des Projekts obliegt der Agentur. Diese ist in ihrer Konzeption und Umsetzung frei. Dies gilt auch hinsichtlich der Beauftragung Dritter und der Auswahl der Dritten. Tätigkeitsbestimmungen werden ausschließlich von der Agentur erteilt.
- Die Erfüllung erfolgt im Zweifel am Sitz der Agentur, sofern nicht ein Erfüllungsort gesondert vereinbart ist. Dies gilt auch für Schulungen von Personal des Partners sowie von Dritten. Die Agentur unterrichtet den Partner auf Anfrage über die vereinbarten Entwicklungsschritte.
- Die Entwicklung der Konzeption ist Projektbezogen und wird durch den Rahmenvertrag geregelt. Die Präsentation erfolgt nach Absprache mit dem Partner, ist jedoch frühestens 10 Tage vor Konzeptionsende fällig. Die Umsetzung des Projekts wird in dem Rahmenvertrag geregelt. Nach Ende des Projekts endet auch der Auftrag an die Agentur zur Konzeption, Umsetzung und Betreuung des Projekts. Eine Betreuung des Projekts nach dem vereinbarten Projektende bedarf der erneuten Beauftragung. Soll das Projekt nach vereinbartem Projektende von der Agentur fortgeführt werden, wird die Vergütung für die Fortführung erneut verhandelt und schriftlich vereinbart.
- Abstimmungen mit Dritten werden nur von Agentur veranlasst und vereinbart.
- Der Partner benennt einen bevollmächtigen Ansprechpartner für den jeweiligen Vertrag.
- Der Ansprechpartner des Partners ist berechtigt alle im Rahmen des Vertrages notwenigen Erklärungen verbindlich gegenüber der Agentur abzugeben
§ 4 Mitwirkungspflichten
- Der Partner verpflichtet sich alle Informationen, Unterlagen, Kontaktadressen, technische Hilfsmittel, und eigenes Equipment der Agentur zeitnah, hinsichtlich des Projekts spätestens 14 Tage vor Beginn der Konzeption, Präsentation und Umsetzung zur Verfügung zu stellen.
- Änderungen im Zeitablauf und der Veranstaltungstermine des Projekts werden der Agentur unverzüglich in Textform mitgeteilt. Mehrkosten wegen verspäteter Mitteilung des Partners und wegen Änderungen des Projekts trägt der Partner.
§ 5 Kommunikation
- Die Parteien vereinbaren wesentliche Abstimmungen über das Projekt in Textform zu dokumentieren.
§ 6 Vergütung
- Die Agentur ist berechtigt Abschlagszahlungen je nach Entwicklungsfortschritt zu fordern.
- Aufwendungen zur Erfüllung des Rahmenvertrages trägt der Partner. Die Vergütung umfasst keine Aufwendungen. Bei Aufwendungen, wie z.B. Anschaffungen, Fertigung von Sachen oder Computerprogrammen, Internetseiten, Fahrzeugen, Fahrzeugmieten, Beauftragung von Personal, etc., erklärt sich der Partner bereit Rechnungen unverzüglich nach Übersendung zu zahlen. Sind Kosten vorhersehbar, die einen jeweils Aufwand von 1.000,00 € überschreiten, erklärt sich der Partner bereit Vorschüsse in voller Höhe an die Agentur zu zahlen. Die Agentur wird dem Partner Kostenvoranschläge oder Rechnung übersenden, die binnen 10 Tagen ausgeglichen werden. Vorschüsse werden ebenfalls binnen 10 Tagen eingehend überwiesen.
- Bei Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung für die Einhaltung der Frist maßgeblich. Kommt der Partner bei Zahlungen von Vorschüssen in Verzug, darf die Agentur bis zum Eingang der Zahlung ihre Leistung verweigern. Entstehen durch den verspäteten Eingang von Zahlungen Schäden auf Seite des Partners oder der Agentur, so haftet der Partner. Gleiches gilt bei der verspäteten Zahlung von Rechnungen. Dies gilt nicht, wenn der Partner die Verspätung nicht zu vertreten hat.
- Die Kosten der Präsentation, insbesondere die Reisekosten, an einem anderen Ort als dem Sitz der Agentur hat der Partner zu tragen.
- Wünscht der Partner Änderungen nach Vertragsschluss, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kommt der Partner 10 Tage mit einer Zahlung in Verzug, ist die Agentur berechtigt 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Verzugszinsen geltend zu machen. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden bleibt der zuzüglichen Geltendmachung vorbehalten.
- Die Zahlungsabwicklung erfolgt ausschließlich über die von uns angegebenen Zahlungsmethoden. Sofern keine Bestimmung erfolgt ist, wird der Partner nur durch eine Zahlung per Überweisung auf das Geschäftskonto der Agentur frei.
- Gegen die Forderungen der Agentur ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen. Der Partner verzichtet auf ein Zurückbehaltungsrecht, soweit gesetzlich zulässig. Der Partner verzichtet auf die Einrede der Verjährung aus Forderungen aus diesem Vertrag. Der Partner tritt keine Ansprüche, die aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen der Agentur resultieren, gegenüber Dritten ab.
- Rechtserhebliche Erklärungen des Partners, insbesondere Mahnungen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Stornierungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Kündigung & Stornierung & Lagerung
- Der Partner ist berechtigt den Vertrag zu stornieren. Storniert der Partner das Projekt oder den gesamten Vertrag, zahlt der Partner eine pauschale Vergütung an die Agentur. Die Höhe der Stornokosten wird in dem Rahmenvertrag bestimmt. Ohne Bestimmung wird bei einer Stornierung ab 21 Tage vor Aktionsbeginn 50% der vereinbarten Gesamtvergütung als pauschale Vergütung sofort nach Stornierung fällig. Bei einer Stornierung ab 14 Tage vor Aktionsbeginn werden 100 % der vereinbarten Vergütung sofort fällig.
- Der Partner trägt darüber hinaus die Kosten der Aufwendungen der Agentur sowie für erteilte Aufträge an Dritte (Fahrzeugmiete, Kauf/ Miete von Equipment, etc.). Die für den Partner erworbenen Waren und Leistungen werden von der Agentur an den Partner herausgegeben. Diese können bis zum Eingang der vorgenannten Zahlungen zurückbehalten werden. Der Partner stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter wegen Aufträgen für den Partner frei.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen der Stornierung oder Kündigung bleiben unberührt.
- Die Agentur darf den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Der Partner verzichtet auf die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
- Wird die Agentur mit der Lagerung oder Aufbewahrung von Gütern von mehr als 7 Tagen betraut und stellt die Agentur hierfür Lagerflächen zur Verfügung, wird hiermit ein Lagervertrag begründet. Zur Gewährleistung von ausreichend abrufbaren Lagerflächen, willigt der Partner in eine stufenweise Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist von 1 Monat ein. Nutzt der Partner das Lager der Agentur länger als 3 Monate, so beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen, nutzt der Partner das Lager länger als 6 Monate, so beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, nutzt der Partner das Lager länger als 12 Monate, so beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Lieferfristen & Eigentumsvorbehalt
- Der Versand von Bestellungen, Lieferungen und Produkten aufgrund des Rahmenvertrages oder im Rahmen des Projekts erfolgen auf Kosten und Gefahr des Partners. Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe der Sendung an den Lieferanten bzw. Boten.
- Die Lieferangaben stellen keine verbindlichen Versand- oder Liefertermine dar, insbesondere übernimmt die Agentur keine Garantie für die zeitgerechte Lieferung. Die Agentur übergibt die Produkte wie vereinbart an den Lieferanten und hat darüber hinaus keinen Einfluss auf den Lieferanten.
- Sofern eine Lieferung an den Partner oder von Partner bestimmten Dritten nicht möglich ist, weil dieser nicht anzutreffen ist, trägt der Partner die Kosten für den erfolglosen Lieferversuch.
- Die Agentur übernimmt keine Beschaffungsgarantien. Nicht lieferbare Sachen, insbesondere bei unvertretbaren Sachen, oder Verspätungen berühren den Vergütungsanspruch der Agentur nicht.
- Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Partners abgeschlossen.
- Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Agentur Eigentümerin der für den Partner bestellten oder gefertigten Produkte und Sachen. Nutzungsrechte werden nur vorläufig, widerruflich und unter der Bedingung der vollständigen Zahlung eingeräumt.
§ 9 Beauftragungen & Leistungen Dritter
- Der Agentur steht es frei Dritte, insbesondere Subunternehmer, freie Mitarbeiter, Promotor, etc, nach ihrem freien Ermessen zu beauftragen. Einer vorherigen Absprache mit dem Partner bedarf es nicht. Der Partner sichert der Agentur zu keine von der Agentur beschäftigten oder beauftragen, natürlichen oder juristischen, Personen unmittelbar oder mittelbar ohne Zustimmung der Agentur während der Laufzeit des Rahmenvertrages sowie in einem Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages zu beauftragen, anzustellen oder deren Dienste, auch nicht unentgeltlich, in Anspruch zu nehmen.
§ 10 Wettbewerbsrecht
- Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Der Partner stellt die Agentur gegenüber Dritten von Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen im Rahmen der Beauftragung des Partners frei.
- Die Agentur ist vor, während und nach der Geschäftsbeziehung mit dem Partner an kein Wettbewerbsverbot gebunden, außer dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 11 Nutzungsrechte
- Die Urheber-, Nutzungs-, Geschmacksmuster- und Markenrechte der verwendeten, überlassenen oder genutzten Werke und Marken liegen bei der Agentur, sofern nicht anders gekennzeichnet. Eine Verwendung, Verbreitung oder Veröffentlichung ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist nicht gestattet.
- Außerhalb des Rahmenvertrages dürfen die Nutzungsrechte nicht verwendet werden und nur mit Zustimmung der Agentur zeitlich begrenzt unterlizensiert werden. Ergeben sich Streitigkeiten über die Frage, ob die Nutzung von Rechten von diesem Vertrag umfasst ist, so obliegt dem Partner die Beweislast, dass ihm das Recht zur Nutzung eingeräumt wurde.
- Ein Buy-Out von Nutzungsrechten erfolgt nur durch gesonderte schriftliche Erklärung der Parteien. Im Zweifel gilt die Einwilligung in die zeitliche und räumliche Nutzung nur im Rahmen des Rahmenvertrages erteilt.
- Der Partner versichert berechtigter Nutzer der Rechte zur Nutzung von Lichtbildern und Bildnissen sowie sämtlicher zur Verfügung gestellten urheberrechtlich geschützten Werken, Geschmacks- und Gebrauchmuster, Marken sowie sonstiger geschützter oder eingetragener Rechte zu sein und der Agentur diese Rechte zur Bearbeitung, Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung gemäß des Rahmenvertrages wirksam einzuräumen. Der Partner stellt die Agentur von Schadensersatzansprüchen Dritter bei Verletzung dieser Pflicht frei.
§ 12 Haftung & Gewährleistung
- Eine Haftung aus Vertrag besteht nur in Bezug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nicht ausgeschlossen ist eine Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten. Eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird abbedungen. Die Haftung im Falle der Kardinalpflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten im Sinne dieser AGB sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Partner daher regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Vorgenannte Einschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und die Erfüllungsgehilfen der Agentur, wenn Ansprüche gegen diese direkt geltend gemacht werden.
- Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber dem Partner und anderen Unternehmern wird die Gewährleistungspflicht auf zwölf Monate begrenzt.
- Der Partner ist zur unverzüglichen Mängelrüge nach § 377 HGB verpflichtet. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Partners. Nach der Rüge hat die Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit.
- Der Partner stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen und Schäden frei, die Dritte aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte oder eines anderen Verstoßes gegen die Pflichten des Partners nach diesen AGB geltend machen. Dies umfasst insbesondere angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
- Die Vorschriften aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 13 Verschwiegenheit & BuyOut
- Der Partner verpflichtet sich bis zum Abschluss der Konzeption, Präsentation und Umsetzung des Projekts Stillschweigen, auch über Teile der Konzeption, Präsentation und Umsetzung, zu bewahren. Eine Weitergabe oder Nutzung eines entwickelten Konzepts oder Präsentation über diesen Vertrag hinaus, bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dies gilt auch bei Kündigung oder Stornierung des Rahmenvertrages.
- Die Agentur wird dem Partner die Möglichkeit eines Buy-Out der Konzeption oder der Präsentation einräumen. Eine entsprechende Vergütung ist gesondert schriftlich zu treffen.
§ 14 Datenschutz
- Die Agentur erhebt im Rahmen der Abwicklung von diese Vertrages Daten des Partners. Die Agentur beachtet dabei selbstverständlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes.
- Der Partner willigt ein, Bestands- und Nutzungsdaten des Partners zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
- Die gespeicherten Daten können jederzeit bei der Agentur angefragt werden.
- Der Partner sichert der Agentur zu, alle herausgegebenen Daten auch verwenden zu dürfen. Die Agentur darf die herausgegebenen Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung weiterverwenden und weitergeben. Der Partner stellt die Agentur hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche, die auf der unerlaubten Verwendung vom Partner herausgegebenen Daten beruhen, gegenüber Dritten frei.
§ 15 Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist Köln.
§ 16 Urheberrecht der AGB
- Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen urheberrechtlich geschütztes geistiges Eigentum dar. Eine Nutzung durch Dritte – auch auszugsweise – zu privaten oder gewerblichen Zwecken – ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden verfolgt.
§ 17 Salvatorische Klausel
- Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder durch einen später eintretenden Umstand ihre Gültigkeit verlieren, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Stand: Februar 2020